Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf
Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten im Rahmen der Inklusion besondere Bedingungen. Voraussetzung ist jedoch, dass durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) per Verfügung ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt wird. Das Verfahren ist durch eine entsprechende Verordnung geregelt (s. u). Darin heißt es:
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist für ein Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung festzustellen, bei dem zu erwarten ist, dass es aufgrund der bestehenden oder drohenden Behinderung die Bildungsziele der Schulform oder die individuellen Bildungsziele nicht oder nur mit sonderpädagogischer Unterstützung erreichen kann.
Ein Verfahren zur Feststellung eines solchen sonderpädagogischen Unterstütungsbedarfs wird durch die Schulleiterin/den Schulleiter der zuständigen Schule eingeleitet, wenn dazu Anhaltspunkte bei einer Schülerin/einem Schüler oder einem Kind vor der Einschulung gegeben sind. Solche Anhaltspunkte können sich aus der schulischen Entwicklung, aus vor- und außerschulischen Berichten und Hinweisen sowie aus Angaben von Erziehungsberechtigten ergeben.
Ablauf des Überprüfungsverfahrens
- Einleitung des Verfahrens durch Schulleiterin/Schulleiter der zuständigen Schule
- umgehende Information der Erziehungsberechtigten
- Beauftragung der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers sowie einer Förderschullehrerin/eines Förderschullehrers mit der Erstellung eines Fördergutachtens
- Erstellung und Vorstellung des Fördergutachtens
- ggf. Einberufung einer Förderkommission durch die Schulleiterin/den Schulleiter
- ggf. Beratung in der Förderkommission und Mitteilung einer Empfehlung bzgl. eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
- Verfügung des RLSB, ggf. mit der Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
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